Auf dem Weg zum Smart Hospital

Wir sind - gemeinsam mit Ihnen, unseren Patientinnen und Patienten - auf dem Weg zu einem Smart Hospital.

Der Katalysator für diese Transformation ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), das geschaffen wurde um eine Lücke zu schließen, die durch einen kontinuierlichen Rückgang der Investitionsmittel der Länder für Krankenhäuser seit den 1990er Jahren entstanden ist. Das Hauptziel dieses Gesetzes ist es, die Digitalisierung und technologische Ausstattung in Krankenhäusern zu fördern und zu verbessern, um eine effizientere und patientenorientiertere Gesundheitsversorgung zu ermöglichen.

Die Finanzierung des KHZG erfolgt sowohl durch den Bund als auch durch die Länder in Deutschland. Der Bund stellt Fördermittel in Höhe von 3 Milliarden Euro bereit, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds stammen. Die Länder und/oder die Krankenhausträger tragen zusätzlich 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten, was etwa 1,3 Milliarden Euro entspricht. Insgesamt steht für den Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung.

Die Förderbereiche des KHZG sind breit gefächert und umfassen verschiedene Aspekte der Digitalisierung und Modernisierung. Dazu gehören unter anderem die Anpassung der technischen und informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme, die Einrichtung von Patientenportalen für eine bessere Kommunikation und Transparenz, die digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation für eine effizientere und genauere Dokumentation sowie die Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen, um die medizinische Versorgung zu verbessern und die Arbeitsbelastung des medizinischen Personals zu reduzieren.

Im Rahmen dieser Transformation hat das Krankenhaus Förderungen im Rahmen des KHZG§ erhalten. Diese Förderungen werden dazu beitragen, die genannten Ziele umzusetzen und das Klinikum in ein "Smart Hospital" zu verwandeln. Das Klinikum ist stolz, Teil dieses wichtigen Schrittes in der Modernisierung des Gesundheitswesens zu sein und freut sich auf die Verbesserungen, die diese Finanzierung mit sich bringen wird.

Gemeinsam gestalten wir die Zukunft der Gesundheitsversorgung. Willkommen im Smart Hospital!


Geförderte Projekte/Fördertatbestände im Gertrudis-Hospital Westerholt


Fördertatbestand 1

Aktualisierung der (informations-)technischen Ausstattung der Notaufnahme

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KHSFV): Das Ziel dieser Förderung ist, die Anpassung der technischen und insbesondere der informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses, das die Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Teilnahme an der Basisnotfallversorgung, der erweiterten Notfallversorgung oder der umfassenden Notfallversorgung oder die Anforderungen für das Modul Notfallversorgung Kinder dieses Beschlusses erfüllt, an den jeweils aktuellen Stand der Technik.

Fördertatbestand 2

Patientenportale

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KHSFV): Patientenportale sollen zukünftig den Kommunikationsaufwand reduzieren, den Austausch von Informationen beschleunigen und die Versorgungsqualität für Patientinnen und Patienten verbessern. Insbesondere geht es um die Bereiche digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie das Entlassungs- und Überleitungsmanagement zu nachgelagerten Leistungserbringern.

Fördertatbestand 3

Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 KHSFV): Das Ziel dieser Förderung ist, die Verfügbarkeit der Pflege- und Behandlungsdokumentation zu erhöhen und gleichzeitig den Aufwand für die Erstellung zu verringern. Bei diesem Fördertatbestand werden zwei Themenschwerpunkte betrachtet: digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation und Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation.

Fördertatbestand 4

Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 KHSFV): Die Anwendungsbereiche klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme sind vielfältig. Sie unterscheiden sich insbesondere in ihrer Komplexität und Funktionalität. Ziel soll es hierbei jedoch sein, Ärztinnen und Ärzte, das Pflegefachpersonal oder auch weitere Entscheidungsträger in Ihren Entscheidungen zu unterstützen. Hierzu zählen beispielsweise täglich zu treffende Entscheidungen bezüglich der Wahl der durchzuführenden Diagnostik, Therapie oder Medikation. Hierdurch soll darüber hinaus gewährleistet werden, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse schnellstmöglich in der Versorgung zur Verfügung stehen.

Fördertatbestand 5

Digitales Medikationsmanagement

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 KHSFV): Ziel ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) in Krankenhäusern durch Maßnahmen eines digitalen Medikationsmanagements zu erhöhen. Hierzu sind die durchgehende digitale Dokumentation der Medikation in interoperablen Systemen sowie die ständige Verfügbarkeit dieser Informationen für alle am Behandlungsprozess Beteiligten erforderlich.

Fördertatbestand 6

Digitale Leistungsanforderung

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KHSFV): Bei einer Behandlung im Krankenhaus sind oft viele unterschiedliche Fachabteilungen beteiligt, die miteinander interagieren. Die konsequente digitale Anforderung und/oder automatisierte Anforderung bei Diagnose- oder Behandlungsplänen und gleichzeitig digitale Rückmeldungen bei Befunden machen die Kommunikation schneller und verringern Fehler in der Behandlung.

Fördertatbestand 7

Leistungsabstimmung und Cloud-Computing Systeme

(§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KHSFV)

Fördertatbestand 8

Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur besseren Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 KHSFV): Ziel ist es, online-basierte Versorgungsnachweis-/(Betten-)systeme in Krankenhäusern zu fördern. Diese Versorgungsnachweissysteme sind vor allem in der präklinischen Versorgung entscheidend – dabei insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern sowie Rettungsdiensten, Leitstellen und anderen Akteurinnen und Akteuren.

Fördertatbestand 9

Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke

(§ 19 KHSFV Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 KHSFV): Das Ziel dieser Förderung ist, die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer, kommunikationstechnischer und robotikbasierter Anlagen, Systeme oder Verfahren oder räumlicher Maßnahmen, die erforderlich sind, um Ärztinnen und Ärzte bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, insbesondere im Rahmen von Operationen, zu unterstützen oder um telemedizinische Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern oder zwischen Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen aufzubauen und den Einsatz telemedizinischer Verfahren in der stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.



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